Allgemeine Geschäftsbedingungen der steirischen Holzbaubetriebe - Landesinnung Holzbau
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns als beauftragtes
Unternehmen und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das
gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden
auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere
bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich
Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB,
abrufbar auf unserer Homepage bzw auf jener der Landesinnung Holzbau
www.holzbau-stmk.at
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen
unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen - gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen - Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn
wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertrag
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB
abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss
werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,
Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und
Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde - sofern der Kunde
diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt - uns bekannt zu
geben. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der
Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese
nicht ausdrücklich - unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich - zum
Vertragsinhalt erklärt wurden.
3. Kostenvoranschläge
3.1. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und ohne Gewährleistung.
Insbesondere können bis zur tatsächlichen Erteilung des Auftrages
Preisänderungen aufgrund zB von Lohnerhöhungen oder
Materialverteuerungen eintreten. Verbraucher werden auf die Unverbindlichkeit
des Kostenvoranschlages hingewiesen.
3.2. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.
3.3. Wird keine gesonderte Vereinbarung über die Höhe des Entgelts geschlossen,
so gebührt ein angemessenes Entgelt. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen
im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen
Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3.4. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus, dass die vom
Kunden beigestelIten Geräte, Materialien und Konstruktionen und vom Kunden
erteilte Informationen und Anweisungen für die Leistungsausführung geeignet
sind. Stellt sich nachträglich und für uns nicht erkennbar heraus, dass
beigestelIte Geräte, Materialien, Konstruktionen, Informationen oder
Anweisungen mangelhaft bzw unrichtig sind, stellt dies eine Änderung des
Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand
zusätzlich abzugelten.
3.4 Die Erstellung von Naturmaßen, Plänen, Skizzen etc zur Erstellung eines
Angebotes oder Kostenvoranschlages ist ebenfalls entgeltlich. Verbraucher
werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht
hingewiesen. Solche Skizzen, Pläne etc dienen nur als Grundlage für unsere
Anbotslegung oder Erstellung eines Kostenvoranschlages ohne darüber
hinausgehende Haftung.
4. Preise
4.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, sondern
erfolgt die Abrechnung nach Aufwand oder nach vereinbarten Einheiten. Wenn
Massen angegeben werden, handelt es sich dabei um geschätzte Werte. Die
Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
4.2. Werden im Vertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise
gegenüber unternehmerischen Kunden als veränderliche Preise. Eine allfällige
Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 „Preisumrechnung von
Bauleistungen“, Ausgabe 1.5.2007 - bzw der bei Vertragsabschluss gültigen
Ausgabe - nach den Werten der Baukostenveränderungen. Gegenüber
Kunden, die Verbraucher sind, gelten keine veränderliche Preise - insofern sie
nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden - für Leistungen, die innerhalb von 2
Monaten zu erbringen sind.
4.3. Für vom Kunden bestellte bzw vereinbarte Leistungen, die im ursprünglichen
Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf zusätzliches
angemessenes Entgelt. Solche Zusatzaufträge werden mangels gesonderter
Vereinbarung nach tatsächlichem Aufwand mit angemessenem Werklohn
abgerechnet.
4.4. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und
Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des
unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden
diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.
Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung
zurückzunehmen.
4.5. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial, Verpackungen und
Baurestmassen hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit
beauftragt, ist dies mangels Entgeltsvereinbarung vom Kunden angemessen zu
vergüten.
4.6. Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaß
nahmen sind - sofern nicht anderweitig vereinbart - vom Kunden auf seine
Kosten beizustellen.
5. BeigestelIte Ware und Geräte
Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der
Verantwortung des Kunden. Bei Verwendung von vom Kunden beigestellter
Geräte und Materialien findet die Gewährleistung bzw sonstige Haftung nur im
Umfang des § 1168a ABGB statt. Für daraus allenfalls resultierende
Vermögens-Schäden haften wir gegenüber dem Kunden nicht bei leichter
Fahrlässigkeit.
6. Zahlung
6.1. Wir sind berechtigt, eine Anzahlungsrechnung sowie monatliche
Teilrechnungen nach Leistungs- bzw Baufortschritt zu legen. Die Fälligkeit einer
Teilrechnung tritt 3 Tage nach Rechnungserhalt, die Fälligkeit der
Schlussrechnung 5 Tage nach Rechnungserhalt ein, sofern keine
anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
6.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
Ist ein Skontoabzug grundsätzlich vereinbart, so gilt dieser - wenn nicht anders
vereinbart - für sämtliche Teilrechnungen und die Schlussrechnung. Gerät der
Kunde jedoch bei einer Teilrechnung in Zahlungsverzug, so erlischt die
Berechtigung zum Skontoabzug auch rückwirkend für sämtliche bereits erfolgte
Teil- und Schlussrechnungen sowie für alle folgenden Teil- und
Schlussrechnungen.
6.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen
sind für uns nicht verbindlich.
6.4. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung
unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung aller fälligen
Zahlungen durch den Kunden einzustellen.
6.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, gem §§ 918ff ABGB vom
Vertrag zurückzutreten. Die Abrechnung der bei Rücktritt durch uns erbrachten
(Teil-)Leistungen erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Preisen.
6.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen
(Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
6.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt
worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch
zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit
unseres Unternehmens.
7. Bonitätsprüfung
7.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten
ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband
(AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband
für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von
1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche
Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
8.2. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung dem Unternehmen
kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt
der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur
Verfügung zu stellen.
8.3. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und
rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den
Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde
aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen
oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege , sonstige Hindernisse baulicher Art,
sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen
statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Wir übernehmen keine Pflicht zu einer
darüber hinausgehenden Prüfung. Eine solche Prüfpflicht bedarf einer
gesonderten Vereinbarung samt gesondertem Entgelt.
8.4. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt
werden.
8.5. Der Kunde hat die erforderlichen Zustimmungen und Bewilligungen Dritter
sowie Meldungen an und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu
veranlassen.
8.6. Ist die Bescheinigung des Bauführers nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk BauG oder eine
solche Bestätigung nach anderen Landesgesetzen mit zusätzlichen Kosten bzw
Aufwand für uns verbunden, so bedarf es für die Erstellung dieser
Bescheinigung einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
8.7. Allfällige notwendige statische Nachweise oder sonstige Nachweise bedürfen
ebenfalls einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
8.8. Stellt der Kunde bauseitige Helfer zur Verfügung, so haben diese die
sicherheitstechnischen Vorgaben des AN einzuhalten, widrigenfalls sie der
Baustelle verwiesen werden können und der AN berechtigt ist, die Bauarbeiten
einzustellen oder der AN gegen angemessene Vergütung die Arbeiten unter
Beiziehung von Ersatzkräften fortführt.
8.9. Sofern gesetzlich vorgesehen, hat der Kunde als Auftraggeber für die Erfüllung
des BauKG Sorge zu tragen. Der Kunde ist daher verpflichtet, für das
ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Auftragnehmer zu sorgen und
insbesondere ihren Einsatz zu koordinieren.
9. Leistungsausführung
9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und
Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus
technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen und
uns zumutbar sind. Ansonsten bedarf eine nachträglich Änderung/Erweiterung
unserer Leistungen einer Einigung.
9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg
genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im
Einzelfall ausgehandelt wird.
9.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer
Abänderung oder Erweiterung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-
/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
9.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung
innerhalb eines kürzeren Zeitraums, ist dies nur im Weg einer einvernehmlichen
Vertragsänderung möglich. Hierdurch können Überstunden notwendig werden
und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten
auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen
Mehraufwand angemessen.
9.5. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und
können gesondert in Rechnung gestellt werden.
10. Behelfsmäßige Instandsetzung
10.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte
und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
10.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine
fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
11. Leistungsfristen und Termine
11.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine
nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
11.2. Fristen und Termine, insbesondere auch pönalisierte Fristen und Termine,
verschieben sich bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei
witterungsbedingten Stillstandszeiten (Regen, Schnee, Kälte, Hitze etc),
höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete
Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die
nicht in unserem Einflussbereich liegen, angemessen. Davon unberührt bleibt
das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine
Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
11.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem
Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 8 dieser AGB,
so werden angemessen Leistungsfristen verlängert und vereinbarte
Fertigstellungstermine hinausgeschoben.
11.4. Wir sind berechtigt, Mehrkosten aufgrund solcher Verzögerungen zu
verrechnen. Dies betrifft insbesondere die notwendige Lagerung von
Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb sowie
Baustellengemeinkosten.
11.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf
Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die
Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels
eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu
erfolgen.
12. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
12.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an
bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht
erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler( b) bei Stemmarbeiten in
bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu
verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
12.2. Werden punktuelle Reparaturen an bestehenden altersschwachen
Holzkonstruktionen vorgenommen, kann aufgrund des Zustandes der
Konstruktion die Haltbarkeit auch der reparierten Teile eingeschränkt sein.
13. Annahmeverzug und Vertragsrücktritt
13.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit
Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände
gesorgt. welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir
bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten
Geräte und Materialien anderweitig verfügen. Nach Ende des
Annahmeverzuges gilt eine angemessene Frist für die Neubeschaffung oder
Neuherstellung solcher Geräte und Materialien als vereinbart. Der Kunde hat
die daraus resultierenden Mehrkosten zu ersetzen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, die Ware bei uns
einzulagern, wofür uns eine angemessene Lagergebühr zusteht.
13.3. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wird zudem berechtigt, die bisher
erbrachten Leistungen zwischenabzurechnen und fällig zu stellen.
13.4. Gerät der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt,
entweder auf Erfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.5. Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist
und es sich um einen Fernabsatzvertrag (Vertrag, der ohne gleichzeitige
körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen
eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags
ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden) oder einen
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (Vertrag, der bei
gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des
Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des
Unternehmers ist) iSd FAGG handelt, kann der Kunde von seiner
Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
zurücktreten.
13.6. Im Falle des Vertragsrücktritts werden die erbrachten Leistungen zu den
Vertragspreisen abgerechnet, auch wenn sie bloß teilweise erbracht und
benutzbar sind.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn wir dieser Veräußerung vorab
zustimmen und der Eigentumsvorbehalt aufrecht bleibt.
14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung aus der
Weiterveräußerung an uns abgetreten.
14.4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu
verständigen.
15. Schutzrechte Dritter
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden
hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind
wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden
bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns
aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu
beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
16. Geistiges Eigentum
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns
beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges
Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen
Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens ist
ohne unsere ausdrückliche Zustimmung unzulässig.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16.4. Wir sind berechtigt von unserem Gewerk Lichtbilder, Videos und
Drohnenaufnahmen anzufertigen und diese in weiterer Folge zu Werbezwecken
zu verwenden, außer der Kunde widerspricht dem schriftlich.
16.5. Wir sind berechtigt, den Namen des Kunden und den Erfüllungsort als Referenz
auf unserer Homepage wie auch bei Anbotslegungen nach dem BVergG zu
nennen.
17. Gewährleistung
17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein
Jahr ab Übergabe.
17.3. Die Übernahme kann unter Einhaltung einer bestimmten Form (förmliche
Übernahme) oder ohne besondere Förmlichkeiten (formlose Übernahme)
erfolgen. Bei einer förmlichen Übernahme haben wir dem Kunden die
Fertigstellung der Leistung ehestens schriftlich mitzuteilen und ihn zur
Übernahme aufzufordern. Der Kunde hat, wenn im Vertrag nichts anderes
vereinbart ist, die Leistung nach Erhalt der Aufforderung binnen einer Frist von
14 Tagen zu übernehmen. Die Übernahme gilt mit Fristablauf als erfolgt, wenn
der Kunde ohne Angabe von Gründen nach Aufforderung zur Übernahme die
Leistung nicht förmlich übernommen hat. Bei Verbrauchergeschäften haben wir
den Kunden auf die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Stellungnahme
nachweislich aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen, dass eine
ausdrückliche Erklärung innerhalb von einem Monat nach Erhalt dieser
Mitteilung abzugeben ist. Falls keine förmliche Übernahme erfolgen muss, gilt
die Übernahme als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung in seine
Verfügungsmacht übernommen hat.
17.4. Zur Verbesserung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte uns
zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns
oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
17.5. Die Rügepflicht des § 377 UGB wird für Unternehmer auch für die Herstellung
bzw den Einbau unbeweglicher Sachen vereinbart.
17.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden schuldhaft unberechtigt, ist er
verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der
Mängelfreiheit zu ersetzen.
17.7. Eine Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch
welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Verbesserung erschwert
oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies
zumutbar ist.
17.8. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden
zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.9. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Anweisungen oder aus einem
Stoff des Kunden hergestellt, so findet die Gewährleistung bzw sonstige
Haftung nur im Umfang des § 1168a ABGB statt. Für daraus allenfalls
resultierende Vermögens-Schäden haften wir gegenüber dem Kunden nicht bei
leichter Fahrlässigkeit.
18. Haftung
18.1. Für Schäden haften beide Vertragsparteien nur in Fällen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit, dies gilt nicht für Personenschäden. .
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die
wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies
jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem
Verfall binnen zwei Jahren ab Erkennbarkeit gerichtlich geltend zu machen. 10
Jahre nach Übergabe tritt jedenfalls Verjährung ein.
18.5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße
Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von
Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns
autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für
den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung
notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung
übernommen haben.
18.6. Über § 922 Abs 2 ABGB hinaus übernehmen wir keine Garantien eines Dritten,
welche zB Hersteller oder andere direkt zusagen.
18.7. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für
Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich
Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
18.8. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko,
Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen
kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die
Nachteile , die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung
entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.9. Der Gewährleistungsbehelf der Vertragsauflösung ist gegenüber
unternehmerischen Kunden dergestalt beschränkt, als eine Entfernung der
Einbauten nur bei Zumutbarkeit für den AN zu erfolgen hat.
19. Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des beauftragten Unternehmens.
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen
zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten
ist das für unseren Sitz sachlich und örtlich zuständige Gericht.
20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform
oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend bekannt zu
geben.
Graz, im November 2024
WIDERRUFSERKLÄRUNG
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und
senden Sie es zurück)
–
An:
....................................................................................................................
[hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den
Unternehmer einzufügen]
–
Hiermit widerrufe(n) ich/wir
..................................................................................... [Name/n des/r Kunden]
den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren
................................................................................ und/oder die Erbringung
der folgenden Dienstleistung ......................................................................,
bestellt am(........................../erhalten am ....................................
................................., am ........................... ...................................
Ort/Datum Unterschrift des/der Verbraucher(s)